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Das Jobcenter Landkreis Reutlingen ist zuständig für die Sicherung des Lebensunterhaltes für Bürger/innen im gesamten Landkreis Reutlingen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALGII) oder andere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Möchten Sie eine neue Mitarbeiterin oder neuen Mitarbeiter in Vollzeit, Teilzeit einstellen? Wir helfen Ihnen gerne bei der Personalauswahl. Wir unterstützen und beraten Sie gerne bei Ihrer Suche nach passenden Arbeitnehmern oder Auszubildenden.
Am 1. Januar 2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe von einer neuen Sozialleistung abgelöst, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II). Verschiedene Leistungen sollen Sie dabei unterstützen einen Arbeitsplatz zu finden, damit Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie so schnell wie möglich aus eigener Kraft bestreiten können.
Um noch schneller zum Ziel zu kommen, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihr Anliegen einfach und schnell über unsere Online Services zu lösen. Wählen Sie dazu einfach aus, zu welchem Thema Sie mehr erfahren möchten.
Als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit Reutlingen und des Landkreis Reutlingen betreuen und fördern wir Menschen im Landkreis Reutlingen, die Arbeitslosengeld II oder andere finanzielle Unterstützungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten.
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Am 1. Januar 2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe von einer neuen Sozialleistung abgelöst, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II). Verschiedene Leistungen sollen Sie dabei unterstützen einen Arbeitsplatz zu finden, damit Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie so schnell wie möglich aus eigener Kraft bestreiten können.
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Am 1. Januar 2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe von einer neuen Sozialleistung abgelöst, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II). Verschiedene Leistungen sollen Sie dabei unterstützen einen Arbeitsplatz zu finden, damit Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie so schnell wie möglich aus eigener Kraft bestreiten können.
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Um Arbeitslosengeld II Leistungen zu beantragen, müssen Sie zuerst einen Antrag auf Arbeitslosengeld II Leistungen stellen.
Zur Antragsstellung sprechen Sie bitte persönlich mit ihrem Personalausweis/ Ausweis im Jobcenter Landkreis Reutlingen am Empfang vor.
Sie können eine Arbeitsgelegenheit besuchen, wenn Sie wieder auf den Arbeitsmarkt zurückfinden wollen. Die Arbeitsgelegenheit dient zur Struktierung des Alltags und der Stabilisierung der persönlichen Situation.
Die Arbeiten in der Arbeitsgelegenheit liegen im öffentlichen Interesse und sind wettbewerbsneutral.
Die Arbeitsgelegenheit wird pro Stunde mit 2 Euro vergütet und wird auf das Arbeitslosengeld II nicht angerechnet und kann somit in voller Summe behalten werden.
Die Arbeitsgelegenheit findet in einem zeitlichen Rahmen von 15 bis 30 Stunden in der Woche statt. Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit ist über 6 Monate bis zu 24 Monaten innerhalb von 5 Jahren möglich.
Wenn Sie eine Arbeitsgelegenheit besuchen möchten, wenden Sie sich bitte an ihren Arbeitsvermittler/in oder an ihren Fallmanager/in.
Bitte reichen Sie direkt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem Arzt ein, wenn Sie erkrankt sind. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte auch direkt dem Jobcenter Landkreis Reutlingen mit.
Die Arbeitslosengeld II Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt. Der Monat wird mit 30 Kalendertagen berechnet.
Bitte geben Sie Ihren Arbeitslosengeldantrag II/ Ihren Weiterbewilligungsantrag (WBA) mit den nötigen Unterlagen ab.
Hinweis
Erst wenn alle benötigten Unterlagen der Leistungsabteilung vorliegen, kann der Arbeitslosengeldantrag II/ Weiterbewilligungsantrag bearbeitet werden.
Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten.
Erwerbsfähig ist jeder, der gesundheitlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.
Leistungsberechtigt ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigtem Einkommen oder Vermögen sichern kann und seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden
In der Eingliederungsvereinbarung legen Sie zusammen mit Ihrem Arbeitsvermittler/in oder Fallmanager/in fest, wie die Eingliederung auf dem zweiten oder ersten Arbeitsmarkt erreicht werden kann. Die Eingliederungsvereinbarung wird regelmässig, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten, zusammen überprüft und fortgeschrieben.
Erzielen Sie oder Mitglieder in einer Bedarfsgemeinschaft Einkommen, wie zum Beispiel Gehaltszahlungen, Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, Krankengeld, Kindergeld, Einnahmen aus Vermietungen/ Verpachtungen, muss dies dem Jobcenter Landkreis Reutlingen direkt angegeben werden.
Zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit bei einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Tätigkeit kann Ihnen das Jobcenter Landkreis Reutlingen unter bestimmten Voraussetzungen ein zeitlich befristetes Einstiegsgeld zahlen.
Ihr Arbeitsvermittler/in oder Fallmanager/in entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, ob und inwieweit eine Förderung über das Einstiegsgeld möglich ist. Einen Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld besteht nicht.
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden
Melden Sie sich bitte bei einer gesetzlichen Krankenversicherung an und legen die Mitgliedbescheinigung dem Jobcenter Landkreis Reutlingen vor.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II Leistungen erhalten, sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Die pauschalen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das Jobcenter in der gesetzlichen vorgesehenen Höhe.
Sie werden erst versichert, wenn Ihr Arbeitslosengeldantrag II bewilligt worden ist.
Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren (bis zum 67. Lebensjahr bei Geburt ab dem 1.1.1947), sofern sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausgenommen sind Ausländer/innen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Den übrigen Ausländer/innen muss zusätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können.
Leistungen können auch Angehörige bekommen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben.
Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistung oder Beamtenpensionen beziehen oder in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung gilt dies, wenn der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert.
Inhaftierte haben nur dann einen Leistungsanspruch, wenn sie während der Haft unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.
Auch Auszubildende, Schüler und Studenten bekommen in der Regel keine Leistungen.
Der Leistungsanspruch entfällt, wenn Sie sich ohne Zustimmung Ihres Ansprechpartners außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten. Besprechen Sie bitte jede Ortsabwesenheit vorher mit Ihrem Ansprechpartner beim Jobcenter.
Arbeitslosengeld II wird zeitlich unbegrenzt geleistet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wie insbesondere die Hilfebedürftigkeit dauerhaft gegeben sind. Um diese Hilfebedürftigkeit überprüfen zu können, werden die Leistungen in der Regel für jeweils sechs Monate bewilligt.
Sollte schon bei Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld II erkennbar sein, dass die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer ist, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt. In Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung möglich.
Leistungsmissbrauch wird unter anderem mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung – auch in übergreifender Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Trägern – aufgedeckt, mit Nachdruck verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Steuerzahler zu schützen.
Der Begriff Mehrbedarfe steht für zusätzliche Kosten, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Diese Kosten können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden – beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, für eine spezielle Ernährung, wenn eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist, oder für Menschen mit Behinderung. Die Summe dieser Mehrbedarfskosten zum Lebensunterhalt darf aber die Regelleistung nicht überschreiten.
Mietschulden können im Rahmen eines Darlehens übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Wohnung insgesamt angemessen ist und ansonsten Wohnungslosigkeit die Folge wäre.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnung – nach Übernahme der Mietschulden – weiterhin bewohnt wird. Das Darlehen muss auf jeden Fall zurückgezahlt werden.
Das Jobcenter braucht Ihre Kooperation, damit es prüfen und entscheiden kann, ob Sie Leistungen bekommen können und wenn ja, wie viel. Das bedeutet, dass Sie zur Mitwirkung und zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet sind. Nur so kann das Jobcenter Leistungen in korrekter Höhe zahlen.
Das Antragsformular muss korrekt und komplett ausgefüllt werden, damit gewährleistet ist, dass das Jobcenter alle Informationen hat, die für die Leistung wichtig sind. Sollten wir Informationen von anderen Personen benötigen, müssen Sie diesen Personen erlauben, dem Jobcenter die nötigen Informationen zu geben.
Sollte das Jobcenter Dokumente benötigen, die bestimmte Sachverhalte beweisen, so müssen Sie diese Dokumente persönlich bringen (Urkunden und Nachweise).
Sie müssen das Jobcenter so schnell wie möglich informieren, wenn sich an Ihrer Situation etwas ändert. Das kann eine Arbeitsaufnahme sein, eine Eheschließung oder Trennung, eine Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit, eine Rückkehr aus Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit, wenn Ihnen Vermögen gutgeschrieben wird, egal ob aus Zinsen, Gewinnspielen oder Dividenden. All diese Änderungen sind auch für Angehörige bzw. Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu veranlassen.
Verlassen Sie sich bei diesen Meldungen bitte nie auf andere, sondern erledigen Sie diese Änderungsmitteilungen immer selbst. Nur dann haben Sie auch die Gewissheit, dass Sie richtig und rechtzeitig gehandelt haben, so dass Ihnen keine Nachteile entstehen.
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Sprechen Sie bitte vor ihrem Urlaub oder ihrer Ortsabwesenheit, frühestens 7 Kalendertage vor ihrer Abreise, im Jobcenter Landkreis Reutlingen persönlich zur Genehmigung vor.
Bitte melden Sie sich nach ihrem Urlaub oder ihrer Ortsabwesenheit persönlich wieder zurück.
Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, sind sie gesetzlich verpflichtet, ihren Urlaub/ ihre Ortsabwesenheit vom Jobcenter Landkreis Reutlingen genehmigen zu lassen.
Wenn Sie sich nicht persönlich abmelden und wieder aus ihrem Urlaub oder ihrer Ortsabwesenheit zurückmelden, werden die Arbeitslosengeld II Leistungen vorläufig eingestellt und die Arbeitslosengeld II Leistungen für den nicht genehmigten Zeitraum zurückgefordert.
Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld II können gepfändet werden, sobald sie auf dem Konto sind. Es gibt aber die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu haben, das nicht gepfändet werden kann. Jeder Kontoinhaber kann sein Konto in ein P-Konto ändern lassen. Eine Summe von aktuell 1.028,89 € ist dann automatisch geschützt. Wenn unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Ehegatten oder Kinder) im selben Haushalt leben, kann der Betrag höher sein.
Informieren Sie sich bei Ihrer Bank über ein Pfändungsschutzkonto, wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen, wenn Ihr Konto gepfändet wurde oder wenn Ihr Konto vielleicht gepfändet wird.
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Die Regelleistung schließt neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und den Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Teilnahme am kulturellen gesellschaftlichen Leben ein. Sie deckt laufende und einmalige Kosten des täglichen Lebens pauschal ab. Die volle Regelleistung bekommen Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen, deren Partner minderjährig ist.
Der Regelbedarf kann komplett oder auch anteilig als Sachleistung in Form von Gutscheinen erbracht werden, sollten die gezahlten Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens zu schnell verbraucht werden.
Solch unwirtschaftliches Verhalten liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie die Leistungen wiederholt kurz nach Auszahlung verbraucht haben. Dies gilt auch, wenn die Kosten Ihrer Lebensführung nicht der Ihnen zustehenden Leistung entsprechen und Sie deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen.
Neben dem Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns. Sie sind daher verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich um die Beendigung Ihrer Erwerbslosigkeit bemühen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen.
Kommen Sie diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weit reichende Sanktionen in Form von Leistungskürzungen oder sogar den Wegfall der Leistungen zur Folge. Auch wenn Sie eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme abbrechen oder einer Meldeaufforderung nicht nachkommen, kann Ihnen der Wegfall von Leistungen drohen.
Wenn Sie sich trotz Rechtsfolgebelehrung weigern, eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach §15a (Sofortangebot bei Arbeitslosmeldung) oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder eine im öffentlichen Interesse liegende zumutbare Arbeit auszuführen, treten Sanktionen ein. Bei Eintritt von Sanktionen wird die monatliche Regelleistung höchstens um 30 Prozent gekürzt.
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Sie eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abbrechen oder einen Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie schuldhaft den Ablauf der Maßnahme beeinträchtigen, den Maßnahmeerfolg gefährden oder Ihr Verbleib dem Maßnahmeträger nicht zugemutet werden kann – zum Beispiel bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen oder grober Missachtung der Unterrichts – oder Betriebsordnung.
Sofern Sie einer Aufforderung, sich bei Ihrem Träger persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, wird das Arbeitslosengeld II um zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gekürzt.
Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II um höchstens 30 Prozent gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II dann ebenso um höchstens 30 Prozent gemindert.
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann die Minderung der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung begrenzt werden, wenn dieser sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
Unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung zwischenzeitlich beendet wurde, erfolgt eine Absenkung oder ein Wegfall der Leistungen für jeweils drei Monate. Sofern in dieser Zeit eine erneute Pflichtverletzung erfolgt, tritt eine neue dreimonatige Sanktionszeit in Kraft, die sich mit der ersten teilweise überschneiden kann.
Bei Leistungsempfängern unter 25 Jahren kann der Sanktionszeitraum im Einzelfall auf sechs Wochen verkürzt werden.
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Wenn Sie umziehen, kann das Jobcenter den Umzug und die Mietkaution für Sie bezahlen. Zuerst muss aber Ihr jetziges Jobcenter zustimmen, dass es die Kosten für den Umzug und die Kaution für die Miete bezahlt. Normalerweise bezahlt das Jobcenter die Kosten, wenn der Umzug nötig und die neue Wohnung nicht zu teuer ist.
Wenn das Jobcenter einer Kostenübernahme zustimmt, können Sie einen Vertrag mit Ihrem neuen Vermieter unterschreiben.
Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kann das Jobcenter in tatsächlicher Höhe übernehmen. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung richten sich zum Beispiel nach der Zahl der Familienangehörigen und ihrem Alter, der Zahl der Wohnräume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes sowie nach möglichen baulicher Besonderheiten der Wohnung. Ein Umzug kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die bisherige Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen hoch sind.
Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, zählen zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Belastungen wie zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen. Die Tilgungsraten können in der Regel nicht übernommen werden, denn sie dienen dem Vermögensaufbau, der mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung wie das Arbeitslosengeld II nicht vereinbar ist.
Entsprechende Zahlungen können auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten geleistet werden, wenn die vorgesehene Verwendung anders nicht sichergestellt werden kann oder Sie dies ausdrücklich wünschen
Sprechen Sie bitte vor ihrem Urlaub oder ihrer Ortsabwesenheit, frühestens 7 Kalendertage vor ihrer Abreise, im Jobcenter Landkreis Reutlingen persönlich zur Genehmigung vor.
Bitte melden Sie sich nach ihrem Urlaub oder ihrer Ortsabwesenheit persönlich wieder zurück.
Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, sind sie gesetzlich verpflichtet, ihren Urlaub/ ihre Ortsabwesenheit vom Jobcenter Landkreis Reutlingen genehmigen zu lassen.
Wenn Sie sich nicht persönlich abmelden und wieder aus ihrem Urlaub oder ihrer Ortsabwesenheit zurückmelden, werden die Arbeitslosengeld II Leistungen vorläufig eingestellt und die Arbeitslosengeld II Leistungen für den nicht genehmigten Zeitraum zurückgefordert.
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Sie sind mit der Entscheidung im Bescheid nicht einverstanden? Sie können die Entscheidung noch einmal rechtlich von der Widerspruchstelle im Jobcenter Landkreis Reutlingen überprüfen lassen. Innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe können Sie gegen den Bescheid Widerspruch eingelegen. Der Widerspruch muss schriftlich beim Jobcenter Landkreis Reutlingen, Albstr. 83, 72764 Reutlingen eingereicht werden.
Wenn Sie mit der Entscheidung der Widerspruchsstelle nicht einverstanden sind, können Sie Klage beim Sozialgericht Reutlingen erheben. Innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Widerspruchsstelle können Sie schriftlich Klage beim Sozialgericht Reutlingen, Schulstr. 11, 72764 Reutlingen, einreichen.
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Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, sind Sie zugleich verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, zu der Sie in der Lage sind. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen sind zum Beispiel, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht.
Eine Entlohnung unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt ist nicht unzumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Neben diesen Ausnahmen gilt: Ihre persönlichen Interessen müssen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen. Entsprechende Regelungen enthält § 10 SGB II.