Lexikon (A-Z)

Im Lexikon können Sie einzelne Begriffe nachschlagen. Wenn Sie beispielsweise nicht wissen, was unter „Mehrbedarfe“ zu verstehen ist, so schauen Sie einfach unter „M“ und klicken Sie auf „Mehrbedarfe“.

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Antrag

Um Arbeitslosengeld II Leistungen zu beantragen, müssen Sie zuerst einen Antrag auf Arbeitslosengeld II Leistungen stellen.

Zur Antragsstellung sprechen Sie bitte persönlich mit ihrem Personalausweis/ Ausweis im Jobcenter Landkreis Reutlingen am Empfang vor.

Arbeitsgelegenheit

Sie können eine Arbeitsgelegenheit besuchen, wenn Sie wieder auf den Arbeitsmarkt zurückfinden wollen. Die Arbeitsgelegenheit dient zur Struktierung des Alltags und der Stabilisierung der persönlichen Situation.

Die Arbeiten in der Arbeitsgelegenheit liegen im öffentlichen Interesse und sind wettbewerbsneutral.

Die Arbeitsgelegenheit wird pro Stunde mit 2 Euro vergütet und wird auf das Arbeitslosengeld II nicht angerechnet und kann somit in voller Summe behalten werden.

Die Arbeitsgelegenheit findet in einem zeitlichen Rahmen von 15 bis 30 Stunden in der Woche statt. Die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit ist über 6 Monate bis zu 24 Monaten innerhalb von 5 Jahren möglich.

Wenn Sie eine Arbeitsgelegenheit besuchen möchten, wenden Sie sich bitte an ihren Arbeitsvermittler/in oder an ihren Fallmanager/in.

Arbeitsunfähigkeit

Bitte reichen Sie direkt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem Arzt ein, wenn Sie erkrankt sind. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte auch direkt dem Jobcenter Landkreis Reutlingen mit.

Auszahlung

Die Arbeitslosengeld II Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt. Der Monat wird mit 30 Kalendertagen berechnet.

Bitte geben Sie Ihren Arbeitslosengeldantrag II/ Ihren Weiterbewilligungsantrag (WBA) mit den nötigen Unterlagen ab.

Hinweis

Erst wenn alle benötigten Unterlagen der Leistungsabteilung vorliegen, kann der Arbeitslosengeldantrag II/ Weiterbewilligungsantrag bearbeitet werden.

Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten.

Erwerbsfähig ist jeder, der gesundheitlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.

Leistungsberechtigt ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigtem Einkommen oder Vermögen sichern kann und seinen Wohnsitz in Deutschland hat.