Bildung und Teilhabe
Seit dem 1. Januar 2011 haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus einkommensschwachen Familien einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Worum geht es?
Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch auf’s Mitmachen – zum Beispiel bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Sie können daher, neben der monatlichen Regelleistung (Arbeitslosengeld 2), sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Wie funktioniert das?
Für alle Bildungs- und Teilhabeleistungen – mit Ausnahme der Lernförderung – ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Antragstellung erfolgt automatisiert im Rahmen der Antragstellung auf Arbeitslosengeld-2. So verpassen Sie keine Fristen. Steht dann ein konkreter Bedarf an, reichen Sie bei uns eine Bestätigung mit den von uns zur Bearbeitung benötigten Angaben ein. Diese Bestätigungen können Sie jederzeit persönlich abholen, schriftlich, telefonisch oder per Mail anfordern.
Wie wird die Leistung erbracht?
Das Abrechnungsverfahren soll so unkompliziert wie möglich gehalten werden. Entweder wird Ihnen ein Gutschein ausgestellt, den Sie dann dem Leistungsanbieter vorlegen, oder es wird direkt mit dem Anbieter abgerechnet. Wenn Sie bereits selbst für die Kosten aufgekommen sind, überweisen wir Ihnen den verauslagten Betrag.
Welche Leistungen gibt es?
Ausflüge und Klassenfahrten
Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge von Schulen, Kitas und Kindertagespflege (z. B. für das Schullandheim, den Theaterbesuch, etc.) werden auf Nachweis übernommen.
Schulbedarf
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wie Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wird den Schülerinnen und Schülern zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt – zu Beginn des Schuljahres 103 Euro und jeweils im Februar darauf zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres 51,50 Euro. Die Auszahlung erfolgt automatisiert; ein Nachweis ist nicht erforderlich.
Schülerbeförderung
Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg, der zu Fuß oder mit dem Fahrrad nicht bewältigt werden kann. Fallen deswegen Aufwendungen für Schülerbeförderung an und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben auf Nachweis übernommen.
Lernförderung
Bedürftige Schülerinnen und Schüler können angemessene Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann – d.h. ein nicht ausreichendes Leistungsniveau vorliegt. Dies kann unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung der Fall sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Lernförderung einen gesonderten Antrag benötigen und Kosten erst ab Antragsstellung geltend gemacht werden können.
Mittagsverpflegung
Wenn Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein gemeinschaftlich eingenommenes Mittagessen anbieten, können die Kosten für Schüler, Schülerinnen und Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, übernommen werden.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Dafür steht monatlich ein Betrag von bis zu 15 Euro zur Verfügung, zum Beispiel für den Mitgliedsbeitrag des Sportvereins, die Gebühren der Musikschule oder im Ausnahmefall auch für Ausrüstungsgegenstände wie Sportschuhe oder Musikinstrumente.
Nachweise
Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen oder Anmeldungen auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis benötigen.
Wer ist Schülerin bzw. Schüler?
Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Einwohner der Stadt Reutlingen
Die Einwohner der Stadt Reutlingen erhalten die Gutscheine für Mittagessen und Teilhabe im Bürgerbüro (nach Vorlage des Bewilligungsbescheides).