Einkommen und Vermögen
Einkommen
Die individuelle Höhe Ihres Arbeitslosengeldes II hängt davon ab, ob Sie hilfebedürftig sind und somit Ihren Lebensunterhalt und den der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigener Kraft und eigenen Mitteln decken können. Um dies festzustellen, werden nicht nur Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, sondern auch die aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen, wie z.B.:
- Einnahmen aus Arbeit
- Lohnnachzahlungen
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Steuererstattungen
- Unterhaltsleistungen
- Kindergeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Eigenheimzulage
- Lottogewinne
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II werden folgende Einnahmen nicht berücksichtigt:
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Erziehungsgeld
- Zweckbestimmte Einnahmen und Leistungen der Wohlfahrtspflege (u.a. Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für Behinderte, Leistungen der Pflegeversicherung, Blindengeld)
- Mehraufwandsentschädigungen für Zusatzjobs
Denken Sie daran, dass Sie alle Fragen zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgemäß beantworten müssen. Ihr zuständiger Träger ist berechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben zu überprüfen. Auf dem Wege des automatisierten Datenabgleichs werden entsprechende Auskünfte eingeholt.
Vermögen
Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben, wie z.B.:
- Bargeld
- Bankguthaben
- Aktien
- Bausparverträge
- Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
- Lebensversicherungen
- Immobilien
- Schmuck
- Autos
Bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs werden u.a. nicht berücksichtigt:
- ein angemessener Hausrat
- ein angemessenes Kfz für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
- für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, wenn Sie oder Ihr Partner von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind